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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2015/108)

Zusammenfassung des Urteils B 2015/108: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall von Führerausweisentzug entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht rechts überholt hat und daher die Entzugsverfügung aufgehoben. Der Beschwerdeführer hatte auf einer Autobahn zwei Fahrzeuge auf dem mittleren Fahrstreifen überholt, was zu einem Verfahren führte. Die Strafbehörde stellte fest, dass kein Rechtsüberholen vorlag, während der Beschwerdegegner dies anders sah. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Ausnahmetatbestand nicht geprüft wurde und hob die Entzugsverfügung auf. Der Beschwerdeführer erhält eine Entschädigung und die Kosten werden dem Staat auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2015/108

Kanton:SG
Fallnummer:B 2015/108
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2015/108 vom 17.12.2015 (SG)
Datum:17.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:EntscheidAdministrativbehörde der Feststellung der Strafbehörde, der Straftatbestand
Schlagwörter: Recht; Verwaltungs; Verfahren; Beschwerdegegner; Entscheid; Verfahren; Behörde; Vorinstanz; Verhandlung; Strassen; Gallen; Strassenverkehrs; Rekurs; Fahrstreifen; Sachverhalt; Führerausweis; Polizeirapport; Rechtsüberholen; Hinweis; Verwaltungsgericht; Autobahn; Fahrzeug; Schifffahrtsamt; Richtung; Sache; Verkehr
Rechtsnorm: Art. 35 SVG ;Art. 36 VRV ;Art. 44 SVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 8 VRV ;
Referenz BGE:115 IV 244; 119 Ib 158; 121 I 30; 121 II 219; 122 II 464; 125 II 417; 126 IV 192; 127 II 129; 133 II 331; 134 I 229; 134 II 142; 136 II 447;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2015/108

sei offensichtlich nicht erfüllt, nicht, muss sie sich eingehend mit den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung der Strafbehörde auseinandersetzen (Verwaltungsgericht, B

2015/108). Entscheid vom 17. Dezember 2015

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

A.A.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, GN Rechtsanwälte,

St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.

Gallen, Vorinstanz, und

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. A.A. besitzt den Führerausweis seit 1989. Er war ihm wegen Verursachens eines Auffahrunfalls zufolge ungenügender Aufmerksamkeit vom 21. November 2012 bis 20. Dezember 2012 für die Dauer eines Monats entzogen.

  2. Gemäss Darstellung im Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. November 2014 lenkte A.A. am Sonntag, 23. November 2014 den Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen X. um 14.00 Uhr auf der dreispurigen Autobahn A1 in St. Gallen von St. Gallen-Winkeln in Richtung St. Gallen-Kreuzbleiche. Im „normalen Nachmittagsverkehr“ fuhr er auf der Höhe von Kilometer 377.400 (Koordinaten 741548/253144) auf dem mittleren Fahrstreifen rechts an zwei Personenwagen, die auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h unterwegs waren, vorbei. Beim einen der beiden Personenwagen handelte es sich um ein ziviles Polizeifahrzeug. „Kurze Zeit später“ wechselte er auf den linken Fahrstreifen (act. 7/9 Seite 20). Die zivile Polizeipatrouille, die ihn in der Folge kontrollierte, hielt ihm vor, auf

    der „Höhe Sitterviadukt“ rechts überholt zu haben (act. 7/9 Seite 23), und nahm ihm

    den Führerausweis auf der Stelle ab.

    Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eröffnete am 26. November 2014 ein Administrativmassnahmeverfahren gegenüber A.A. Dieser stellte den Sachverhalt teilweise vom Polizeirapport abweichend dar und ersuchte um Aushändigung des Führerausweises, „bis der Nachweis vorliege“, dass er „ein Rechtsüberholen vorgenommen habe, welches als grobfahrlässig zu bestrafen“ gewesen sei (act. 7/9 Seiten 14 und 18). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verweigerte am 5. Dezember 2014 die Herausgabe des Führerausweises mit der Begründung, aufgrund der vorliegenden Akten müsse am Sachverhalt nicht gezweifelt werden. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 hielt A.A. an seiner Sachdarstellung fest und beantragte, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Versand: 5. Januar 2015) wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt das Begehren um Sistierung des Verfahrens ab und entzog A.A. den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von sechs Monaten.

    Das Untersuchungsamt St. Gallen, das sich einzig auf die Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport stützte, trat am 12. Januar 2015 auf die Strafsache wegen offensichtlicher Nichterfüllung des fraglichen Straftatbestandes nicht ein. Auf das Wiedererwägungsgesuch, welches A.A. in der Folge beim Strassenverkehrsamt stellte, wurde am 20. Januar 2015 nicht eingetreten. Den Rekurs, den A.A. am 19. Januar 2015 gegen die Entzugsverfügung vom 30. Dezember 2015 erhob, wies die Verwaltungsrekurskommission am 28. Mai 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie stellte auf den Polizeirapport vom 29. November 2014 ab, erachtete sich an die – ihrer Auffassung nach „nicht leicht verständliche“ – rechtliche Beurteilung durch die Strafbehörde, welche sich weder mit dem Sachverhalt noch mit der rechtlichen Subsumtion näher auseinandergesetzt habe, nicht gebunden und den Tatbestand des Rechtsüberholens als erfüllt.

  3. A.A. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 1. Juni 2015 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und nach mündlicher öffentlicher Verhandlung seien der angefochtene Entscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts (Beschwerdegegner) aufzuheben und auf die Ausfällung einer Administrativmassnahme zu verzichten.

Unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beantragte die Vorinstanz am 1. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter reichte am

20. August 2015 eine Honorarnote ein, zu welcher sich der Beschwerdegegner nicht äusserte.

Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Da der angefochtene Rekursentscheid an die Stelle der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 30. Dezember 2014 getreten ist ("Devolutiveffekt", BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer

1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2),

kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird, nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Rekurs gegen den vom Beschwerdegegner verfügten Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten abgewiesen wurde, und dementsprechend zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 1. Juni 2015 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom

16. Juni 2015 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb unter dem genannten Vorbehalt einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung. Der Führerausweis soll ihm wegen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu Warnzwecken entzogen werden, weshalb ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in Frage steht (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2, 121 II 22). Zudem ist er als Chauffeur beruflich auf den Führerausweis unbedingt angewiesen, sodass er auch in seinen zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen betroffen ist (vgl. für den Sicherungsentzug BGer 1C_622/2014 vom 24. April 2015 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 122 II 464 E. 3b und c).

Die gerichtliche Überprüfung des Führerausweisentzugs in einer öffentlichen Verhandlung muss im kantonalen Verfahren gewährleistet sein (BGer 6A.47/2000 vom

23. Januar 2001 E. 1b mit Hinweis auf BGE 121 II 219 E. 2b). Im mehrinstanzlichen Verfahren besteht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch darauf, dass mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet, sofern die Parteien nicht ausdrücklich stillschweigend darauf verzichten (BGer 6P. 95 und 6S.173/2006 vom 8. August 2006 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 417 E. 4f und 123 I 87 E. 2b/c). Von einem unzweideutigen Verzicht im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren darf ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer keinen – eindeutigen (vgl. BGer 6A.78/2002 vom 7. Februar 2003 E. 1.1) – Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt hat, obwohl die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen diese Möglichkeit vorsahen und er wusste, dass in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden wird (vgl. BGer U 278/03 vom 30. Juli 2004 E. 2.1). Zum gleichen Ergebnis führen der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, welche auch im Verfahrensrecht gelten (vgl. BGer 6A.47/2000 vom 23. Januar 2001, in BGE 127 II 129 nicht publizierte E. 1b mit Hinweis auf BGE 121 I 30 E. 5f). Ein eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht wird insbesondere angenommen, wenn in einem gerichtlichen Verfahren, das in der Regel schriftlich durchgeführt wird, kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wird (vgl. BGer

1C_324/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 134 I 229 E. 4.3 und 127 I 44 E. 2e/aa). Ein stillschweigender Verzicht wird insbesondere angenommen, wenn das Verfahren nach der Prozessordnung und nach klarer und allgemein bekannter Praxis schriftlich durchgeführt wird und kein Antrag auf eine öffentliche Verhandlung gestellt wird (vgl. BGer 1C_622/2014 vom 24. April 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 134 I 229 E. 4.4 und 212 I 30 E. 6a). Die beschwerdeführende Partei muss die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor der ersten gerichtlichen Instanz verlangen, ansonsten dieses Recht verwirkt (BGer 2C_879/2013 E. 3 und 2C_853/2013 E. 4.1.2 vom 17. Juni 2014 je mit Hinweis auf 2C_349/201 vom 18. März 2013 E. 3.3). Die Minimalgarantie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt nicht, dass nach Verzicht auf ein mündliches und Durchführung des schriftlichen Verfahrens nochmals Anspruch auf ein mündliches Verfahren zu gewähren ist (vgl. BGer 5D_181/2011 vom

11. April 2012 E. 3.1.3 für das Rechtsöffnungsverfahren).

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung gestellt, obwohl ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter bekannt sein musste, dass das st. gallische Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren regelmässig schriftlich durchgeführt wird (vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 999; BGE 134 I 229 E. 4.3). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2015 zur Kenntnisnahme und die Akten zur Einsichtnahme bis 25. Februar 2015 zugestellt und darauf hingewiesen, den Entscheid werde er zu einem späteren Zeitpunkt erhalten (act. 7/10). Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge am 13. Februar 2015 schriftlich geäussert, ohne allerdings einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen (act. 7/11). Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch das Verwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung durchführt. Indessen handelt es sich bei der Verwaltungsrekurskommission um eine gerichtliche Behörde (vgl. Art. 80 Ingress und lit. c der Kantonsverfassung [sGS 111.1] in Verbindung mit Art. 16 des Gerichtsgesetzes [sGS 941.1]; BGer 1C_346/2009 vom 6. November 2009 E. 4.1), bei der alle Mängel der angefochtenen Verfügung und damit insbesondere auch deren Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 46 Abs. 1 VRP). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP auf

die Rechtskontrolle beschränkt. Wenn die Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz beschränkt ist, führt eine neue mündliche Verhandlung nicht notwendig zu einer Heilung (vgl. J. Meier-Ladewig, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011, N 173 zu Art. 6 EMRK). Dementsprechend bezieht sich der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung im st. gallischen Verwaltungsjustizverfahren auf das Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission. Soweit in jenem Verfahren der Anspruch nicht geltend gemacht wird, ist er deshalb verwirkt.

  1. Der Beschwerdeführer vertritt mit Verweis auf die strafrechtliche Erledigung des Vorfalles vom 23. November 2014 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen die Auffassung, der Nachweis, dass er verbotenerweise rechts überholt habe, sei nicht erbracht.

    1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Ein Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 126 IV 192 E. 2a). Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens sehen Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, VRV) allgemein und Art. 36 Abs. 5 VRV für Autobahnen und Autostrassen vor (BGer 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1).

      Zulässig ist das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen gemäss Art. 36 Abs. 5 Ingress und lit. a VRV beim Fahren in parallelen Kolonnen, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist (vgl. BGer 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1.1). Verboten bleibt auch im Kolonnenverkehr das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV; BGer 6A.45/2002 vom 5. September 2002 E. 1.3; BGE 115 IV 244 E. 3). Nach der Rechtsprechung kann von einem Fahren in parallelen Kolonnen nur gesprochen werden, wenn auf den Fahrspuren der entsprechenden Richtung dichter Verkehr herrscht. In Anlehnung an die deutsche Praxis nimmt das Bundesgericht an, Kolonnenverkehr sei „bei längerem Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen“ zu bejahen (BGer 1C_551/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 115 IV 244 E. 3a und 124 IV 219 E. 3a).

      Sodann ist das Rechtsvorbeifahren gemäss Art. 36 Abs. 5 Ingress und lit. b VRV auf Einspurstrecken erlaubt, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Einspurstrecken dienen zum Einspuren, gegebenenfalls zum Rechtsvorbeifahren, sofern der übrige Verkehr nicht gefährdet wird; auf keinen Fall aber dürfen sie dazu benützt werden, andere Fahrzeuge rechts zu überholen (vgl. BGer 6A.45/2002 vom 5. September 2002 E. 1.4).

      Gemäss Art. 44 SVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VRV ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung der äusserste Streifen rechts zu benützen; dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts. Auch auf Autobahnen muss im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs an der Regel des Rechtsfahrens festgehalten werden. Insbesondere auf Autobahnen mit nur einem Überholstreifen vermindert dies die Gefahr von Auffahrkollisionen und die Verleitung zu verbotenem Rechtsüberholen. Das Gebot des Rechtsfahrens gehört zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur in der Schweiz, sondern auch in zahlreichen anderen Ländern (BGer 6B_55/2007 vom 12. Juni 2007 E. 4.1).

    2. Die Strafbehörde hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2015 festgestellt, der Straftatbestand des Rechtsüberholens sei eindeutig nicht erfüllt. Beim fraglichen Autobahnteilstück handle es sich um einen Bereich mit drei Fahrstreifen, für welche unterschiedliche Fahrziele signalisiert seien. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege ein Überholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes Fahrzeug einhole, an diesem vorbeifahre und vor ihm die Fahrt fortsetze, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bilde. Hingegen sei ein Ausschwenken für sich alleine ein Einbiegen für sich alleine gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG wiederum gestattet, wenn die Fahrstreifen für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt seien und der übrige Verkehr dadurch nicht gefährdet werde. Aus den Akten ergebe sich somit, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Auf die Strafanzeige werde mangels subjektiven Tatbestandes nicht eingetreten.

      Der Beschwerdegegner hat den Tatbestand des Rechtsüberholens als erfüllt angesehen mit der Begründung, auch wenn der Beschwerdeführer – anders als im Polizeirapport festgehalten – auf der Einspurstrecke und nicht auf dem 1. Überholstreifen gefahren sei, sei ihm die Präsenz der beiden Fahrzeuge bewusst gewesen. Somit habe er sich gefährlich verhalten, weshalb in jedem Fall ein Rechtsüberholen gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG vorliege. Die Vorinstanz stellte demgegenüber auf die Darstellung des Sachverhalts im Polizeirapport – und nicht auf jene in den Stellungnahmen im Administrativverfahren vor dem Beschwerdegegner – ab und kam zum Schluss, am Sachverhalt des Rechtsüberholens könne nicht gezweifelt werden.

      3.3.

          1. Soweit der Sachverhalt die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist, muss die Verwaltungsbehörde grundsätzlich das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils abwarten (vgl. BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 158). Dies wäre im vorliegenden Verfahren umso mehr angezeigt gewesen, als der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner mehrfach geltend machte, der Nachweis, dass er rechts überholt habe, sei nicht erbracht, und die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens beantragte (act. 7/9 Seiten 14, 18 und 29 f.). Der Beschwerdegegner musste davon ausgehen, der Beschwerdeführer werde sich auch im Strafverfahren gegen die Feststellung, er habe verbotenerweise rechts überholt, zur Wehr setzen werde.

          2. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des

      Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1, 127 II 302 nicht publizierte E. 3a, 124 II 103 E. 1c/aa und bb). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Den Strafbefehl muss sich im Administrativverfahren deshalb nicht nur der Fahrzeugführer entgegenhalten lassen; er ist – nach Massgabe der angeführten Rechtsprechung – auch für das Strassenverkehrsamt beachtlich (vgl. BGer 1C_3/2015 vom 26. August

      2015 E. 3). Dies gebietet der Verwaltungsbehörde grundsätzlich, sich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen, auch wenn sie das Verschulden selber anders beurteilen würde (BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4).

      In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Darstellung des Vorgangs im Polizeirapport und die Angaben des Beschwerdeführers in der unmittelbar anschliessenden polizeilichen Befragung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der mittleren der dreispurigen Autobahn zwischen dem Anschlusswerk St. Gallen-Winkeln und dem Sitterviadukt an zwei auf dem linken Streifen bei einer – mutmasslich – zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h „mit ca. 100 km/h“ fahrenden Motorfahrzeugen vorbeigefahren ist. Die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung der Strafbehörde vom 12. Januar 2015 beruht in erster Linie auf der Tatsachen betreffenden Feststellung, dass im fraglichen Autobahnteilstück für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert seien. Wo genau sich das Rechtsvorbeifahren abspielte, kann anhand des Polizeirapports nicht geklärt werden. Einerseits werden die Koordinaten 741548/253144 angegeben, die mit der Sachverhaltsdarstellung, wonach sich der Überholvorgang unmittelbar nach dem Anschlusswerk St. Gallen-Winkeln abspielte, übereinstimmt. Anderseits wurde dem Beschwerdeführer in der polizeilichen Befragung vorgehalten, „Höhe Sitterviadukt“,

      was rund 2,3 Kilometer von den angegebenen Koordinaten entfernt ist, rechts überholt zu haben. Beschwerdegegner und Vorinstanz haben denn auch keine Ausführungen zur Frage der Signalisation gemacht. Insbesondere haben sie keine Tatsachen festgestellt, welche von den Feststellungen der Strafbehörde in der Nichtanhandnahmeverfügung abweichen. Ebensowenig haben sie zusätzliche Beweise

      erhoben. Unklar ist auch, über welche Distanz der Beschwerdeführer seine Fahrt auf dem mittleren Fahrstreifen fortsetzte, bevor er – „kurze Zeit später“ – auf den linken Fahrstreifen wechselte. Unter diesen Umständen ist bereits der Sachverhalt nicht ausreichend klar bestimmt.

      In der Folge haben sich Vorinstanz und Beschwerdegegner auch nicht mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 36 Abs. 5 Ingress und lit. b VRV erfüllt ist. Während die Strafbehörde unter Würdigung der Angaben im Polizeirapport – aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ihr die vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren bekannt gegebene abweichende Sachdarstellung bekannt war – zum Schluss gekommen ist, insbesondere der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, haben sich Beschwerdegegner und Vorinstanz mit dem Verschulden des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt.

  2. Zusammenfassend ergibt sich, dass in tatsächlicher Hinsicht auf den Polizeirapport und die Feststellungen der Strafbehörde in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2015 abzustellen ist. Die Angaben im Polizeirapport zur Örtlichkeit, in welcher sich das Rechtsvorbeifahren -überholen abgespielt haben soll, sind widersprüchlich. Die tatsächliche Feststellung der Strafbehörde, auf der dreispurigen Autobahn seien unterschiedliche Fahrziele signalisiert, wurde weder vom Beschwerdegegner noch von der Vorinstanz gewürdigt und insbesondere nicht aufgrund eigener Abklärungen widerlegt. In der Folge haben sich Beschwerdegegner und Vorinstanz auch nicht mit der Frage des Ausnahmetatbestandes von Art. 36 Abs. 5 Ingress und lit. b VRV auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen bestand mit Blick auf die Vermeidung widersprüchlicher Urteile von Straf- und Administrativbehörde kein Anlass, von der strafrechtlichen Erledigung des Vorfalls vom 23. November 2014 abzuweichen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben. Damit fällt auch die ihm zugrunde liegende Entzugsverfügung des Beschwerdegegners vom 30. Dezember 2014 dahin.

  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die vorinstanzliche Gebühr für den Rekursentscheid von CHF 1‘200 ist angemessen. Für

das Beschwerdeverfahren ist die Entscheidgebühr auf CHF 1‘500 festzulegen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Beschwerdeführer sind die Kostenvorschüsse von CHF 1‘200 im Rekursverfahren und von CHF 1‘500 im Beschwerdeverfahren zurückzuerstatten. Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 5‘000 zuzüglich vier Prozent pauschale Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen (vgl. Art. 19, 22 Abs. 1 Ingress und lit. a, 28bis Abs. 1 und 29 der Honorarordnung für Rechtsagenten und Rechtsanwälte, sGS 963.75, HonO; vgl. dazu VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015 E. 4.2, www.gerichte.sg.ch). Die Entschädigung ist pauschal festzulegen, wobei der Aufwand von CHF 6‘557.50 (ohne Barauslagen und Mehrwertsteuer), wie er sich aus der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Honorarnote (act. 12) ergibt, ein Aspekt der Bemessung ist. Insbesondere kann die Honorarnote für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit mit einem vom durchschnittlichen Fall abweichenden Aufwand verbunden war, herangezogen werden. Die Beschwerdesache weicht insofern vom üblichen Warnungsentzugsverfahren ab, als die Bedeutung einer strafrechtlichen Nichtanhandnahmeverfügung für das Administrativverfahren mit Blick auf die konkreten Umstände zu klären war.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 aufgehoben.

  2. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘200 und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer sind die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1‘200 im Rekursverfahren und von CHF 1‘500 im Beschwerdeverfahren zurückzuerstatten.

  3. Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit CHF 5‘000 zuzüglich vier Prozent Barauslagen und Mehrwertsteuer.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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